Bestattungspflicht in NRW: Wer muss sich kümmern?

Wenn ein geliebter Mensch verstirbt, stehen die Angehörigen unter einem großen emotionalen Druck – und doch müssen in kurzer Zeit wichtige Entscheidungen getroffen werden. Eine Frage, die dabei immer wieder auftaucht: Wer ist eigentlich verpflichtet, sich um die Bestattung zu kümmern? In Nordrhein-Westfalen ist diese Frage klar geregelt. Wir möchten Ihnen einen verständlichen Überblick über die Bestattungspflicht in NRW geben, damit Sie in dieser schweren Zeit wissen, worauf es ankommt.

Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Landes Nordrhein-Westfalen, kurz das Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW). Als erfahrener Bestatter in Düsseldorf begleiten wir Sie durch alle Formalitäten und stehen Ihnen bei jedem Schritt zur Seite.

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BestattungspflichtWas bedeutet Bestattungspflicht?

Die Bestattungspflicht in NRW bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung bestimmter Angehöriger, für die Bestattung einer verstorbenen Person zu sorgen. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Kostentragungspflicht: Wer die Bestattung veranlassen muss (die Bestattungspflicht), und wer am Ende die Kosten trägt (die Kostentragungspflicht des Erben nach § 1968 BGB), sind rechtlich zwei verschiedene Dinge – auch wenn es in der Praxis häufig dieselbe Person betrifft.

Geregelt ist die Bestattungspflicht in § 8 des Bestattungsgesetzes NRW. Dort ist festgelegt, dass die nächsten Angehörigen in einer bestimmten Rangfolge dafür verantwortlich sind, dass die verstorbene Person würdevoll bestattet wird.

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Wer ist zur Bestattung verpflichtet?

Das Gesetz nennt eine klare Reihenfolge der bestattungspflichtigen Angehörigen (sogenannte Hinterbliebene). Ist die erstgenannte Person nicht vorhanden oder nicht in der Lage, geht die Pflicht auf die nächste Person in der Rangfolge über.

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Rang Bestattungspflichtige Person (§ 8 Abs. 1 BestG NRW)
1. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
2. Volljährige Kinder
3. Eltern
4. Volljährige Geschwister
5. Großeltern
6. Volljährige Enkelkinder
Die Rangfolge ist verbindlich. Erst wenn eine vorrangige Person nicht vorhanden ist oder ihrer Pflicht nicht nachkommt, rückt die nächste Person nach. Minderjährige Kinder oder Enkelkinder sind nicht bestattungspflichtig.
 
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Wer entscheidet über Art und Ort der Bestattung?

Vorrang hat immer der Wille der verstorbenen Person selbst, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet hatte und nicht geschäftsunfähig war (§ 12 BestG NRW). Hat sie zu Lebzeiten festgelegt, ob sie eine Erd- oder Feuerbestattung wünscht, ist dieser Wunsch maßgeblich. Ist kein Wille bekannt, entscheiden die Hinterbliebenen in der oben genannten Rangfolge. Eine Bestattungsvorsorge zu Lebzeiten schafft hier Klarheit und entlastet die Angehörigen spürbar.

 

FristenWelche Fristen gelten bei der Bestattung?

Das Bestattungsgesetz NRW schreibt konkrete Fristen vor, die Sie kennen sollten. Diese Fristen sind Teil der Bestattungspflicht und ihre Einhaltung wird von der Ordnungsbehörde überwacht:

  • Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden (§ 13 Abs. 2).

  • Die Erdbestattung oder die Einäscherung muss innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden (§ 13 Abs. 3).

  • Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen (§ 13 Abs. 3).

  • Verstorbene sind spätestens 36 Stunden nach dem Tod vom Sterbeort zu überführen (§ 11 Abs. 2).

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Auf Antrag kann die örtliche Ordnungsbehörde diese Fristen in begründeten Fällen verlängern – etwa, wenn Angehörige aus dem Ausland anreisen müssen. Wir kümmern uns für Sie um die fristgerechte Erledigung aller Schritte.

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Friedhofspflicht: Wo darf bestattet werden?

In Nordrhein-Westfalen gilt die sogenannte Friedhofspflicht. Nach § 14 BestG NRW müssen Verstorbene grundsätzlich auf einem Friedhof bestattet werden. Eine Beisetzung im eigenen Garten ist nicht zulässig. Auch die Asche nach einer Feuerbestattung darf nicht privat zu Hause aufbewahrt werden – sie ist auf einem Friedhof, in einem Bestattungswald oder auf See beizusetzen.

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die örtliche Ordnungsbehörde mit Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde eine Bestattung außerhalb eines Friedhofs genehmigen. Für die Ascheverstreuung gibt es auf manchen Friedhöfen ausgewiesene Bereiche.

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Sonderfall: Tot- und Fehlgeburten

Ein besonders sensibler Bereich betrifft Tot- und Fehlgeburten. Hier weicht Nordrhein-Westfalen von den meisten anderen Bundesländern ab: Nach § 14 Abs. 2 BestG NRW besteht in NRW eine Bestattungspflicht auch für Tot- und Fehlgeburten. Das bedeutet nicht, dass Eltern selbst bestatten müssen – wohl aber, dass eine Bestattung erfolgt.

Eltern haben das Recht, ihr Kind auf einem Friedhof zu bestatten, wenn sie dies wünschen. Entscheiden sich die Eltern dagegen oder liegt keine Erklärung vor, sorgt die Einrichtung, in der die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch stattgefunden hat, unter würdigen Bedingungen für die Bestattung. Die Kosten hierfür trägt in diesem Fall der Träger der Einrichtung. Als einfühlsamer Begleiter unterstützen wir Familien in dieser besonders schweren Situation mit der nötigen Ruhe und Diskretion.

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Was passiert, wenn niemand die Bestattung veranlasst?

Kommen die bestattungspflichtigen Angehörigen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, tritt die örtliche Ordnungsbehörde ein. Sie veranlasst die Bestattung im Rahmen einer sogenannten Ersatzvornahme – im Regelfall als Einäscherung mit schlichter, anonymer Beisetzung. Wichtig zu wissen:

  1. Die Ordnungsbehörde handelt nur nachrangig, wenn keine Angehörigen vorhanden sind oder diese nicht handeln.

  2. Eine Weigerung – etwa wegen familiärer Konflikte – entbindet nicht von der Kostentragungspflicht. Die Behörde erlässt einen Kostenbescheid gegen die Bestattungspflichtigen.

  3. Zu den Bestattungskosten kommt eine Verwaltungsgebühr hinzu, die je nach Kommune bei bis zu rund 300 Euro liegt.

  4. Die Weigerung, der Bestattungspflicht nachzukommen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 19 BestG NRW) und kann mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.

Die Pflicht zur Bestattung lässt sich also nicht durch bloßes Nichtstun umgehen. Wer betroffen ist, sollte sich frühzeitig beraten lassen – auch dann, wenn das Verhältnis zur verstorbenen Person schwierig war.

 

Wenn die Kosten nicht tragbar sind

Ist es einer bestattungspflichtigen Person aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, die Kosten zu tragen, kann beim zuständigen Sozialhilfeträger ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden (§ 74 SGB XII). Die Bestattungspflicht selbst bleibt davon unberührt – gedeckt werden dann ein großteil der erforderlichen Bestattungskosten. Auch hierbei unterstützen wir Sie gerne bei der Antragstellung und den notwendigen Unterlagen.

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