

 |
 |
Diese Grabstätte kann selbst ausgesucht werden. Das Nutzungsrecht
dieser Grabstätte beläuft sich beim Kauf auf 30 Jahre, kann jedoch
nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne aktuelle Beisetzung wieder erworben
werden. Hierbei unterscheidet man zwischen Grabstätten mit sogenannten
Wegeplatten (Plattenwahlgrab, diese werden von der Friedhofsverwaltung
verlegt) oder Grabstellen mit selbst anzulegenden Einfassungen (Steinmetz).
Auf verschiedenen Friedhöfen ist es möglich, aus dieser Grabstätte
(die normalerweise einen Sarg aufnimmt) ein Tiefgrab zu machen, um einen
weiteren Sarg (übereinander)
beizusetzen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, mehrstellige Grabstätten
(Doppelgrabstätte) nebeneinander zu kaufen. Auch Urnenbeisetzungen
sind in Wahlgrabstätten möglich. Soll in einer vorhandenen Wahlgrabstätte
eine weitere Beisetzung erfolgen, muss die Nutzungszeit so verlängert
werden, dass die 20jährige Ruhefrist gewährleistet ist.
|
 |